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Kategorie: News
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Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks

Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass die verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt grundsätzlich Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro Urlaubstag rechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Minderung des Reisepreises wegen eines nicht angelaufenen Hafens nicht gerechtfertigt.


Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt entlang der US-Küste gebucht. Aufgrund der verspäteten Beförderung eines Koffers, in dem sich im Wesentlichen Kleidung und Hygieneartikel befanden, konnte dieser erst neun Tage nach Beginn der Kreuzfahrt ausgehändigt werden. Die Verzögerung war auch deshalb so lange, da statt eines geplanten Hafens, der nicht angelaufen werden konnte, ein weiterer Seetag eingelegt wurde. Die Reederei räumte dem Gast ein Bordguthaben vom EUR 250.--. Zusätzlich zahlte sie nach Ende der Reise weitere EUR 370.--.


Das Gericht entschied (AG Rostock, Az: 47 C 103/16, Urteil vom 03.08.2016), dass die verspätete Ankunft eines Koffers einen Mangel darstellt, der zu einer Entschädigung führt.
Eine Minderung des Reisepreises von 20% bis 30% je betroffenen Tag ist dabei ausreichend.

Insofern folgte das Gericht nicht früheren Entscheidungen, die eine Entschädigung von 40% bis 50% für angemessen hielten. Dies ist vor allem deshalb nicht mehr nötig, da da vor 20 Jahren auf Kreuzfahrten ein gewisser Kleiderzwang herrschte. Eine so hohe Entschädigung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht - wenn z. B. kälteabweisende Kleidung bei einer Antarktisreise fehlt.
Die von der Reederei insgesamt erstatteten EUR 620.-- entsprachen einer Minderung des Reisepreises von knapp über 40% je betroffenen Urlaubstag und waren damit ausreichend.

Für den witterungsabedingten nicht angelaufenen Hafen muß keine Entschädigung gezahlt werden. Dies wurden in den AGBs ausgeschlossen, die bei Buchung der Reise zum Bestandteil des Vertrages wurden.